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Ab dem 25.05.2018 gilt in ganz Europa ein neues Datenschutzrecht:
Die EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Der PrivazyPlan®
wird als Praxisleitfaden jeden Monat ergänzt und aktualisiert.
Was hat sich diesen Monat getan?
Der
Umfang beträgt 998 Seiten. Diesen Monat wurden insgesamt 24 Aktualisierungen vorgenommen.
Hier sind die wichtigsten/umfangreichsten Themen:
- Keine Einwilligungen für Drittland-Datenübermittlungen?
In
einer Orientierungshilfe für Websites und Apps stellen
die deutschen Aufsichtsbehörden fest, dass eine Einwilligung
z.B. für den US-Datentransfer nur in absoluten Ausnahmefällen
durch eine Einwilligung ermöglicht werden kann. Die Schraube
wird also weiter angedreht. Die Begründung halten wir aber
für fragwürdig. Seite 223
- Die Republik Korea ist ein anerkanntes Drittland
Für
die Republik Korea existiert nun also eine offizielle Drittland-Garantie.
Diese kann in den EU-Standarddatenschutzklauseln genutzt werden,
um personenbezogene Daten ohne weiter Abwägungen übermitteln
zu können. Gratulation! Seite 229
- BMI-Ministerium stärkt den/die Datenschutzbeauftragten
Bei
der Evaluierung des 2018 novellierten Bundesdatenschutzgesetzes
stellt das BMI fest, dass der betriebliche Datenschutzbeauftragte
ein wertvolles Mittel ist, um den Datenschutz einzuhalten. Eine
Erhöhung der Beschäftigtenzahl als Benennungskriterium
wird explizit nicht empfohlen. Seite 235
- Abmahnung wegen Cookies
Nun wurde also eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung vor Gericht erstritten.
Grund genug die eigenen Cookies kritisch zu prüfen, und
wirklich auf wirksame Einwilligungen hinzuarbeiten. Seite 274
- Kein Verzicht auf technisch-organisatorische Maßnahmen
Die
deutschen Aufsichtsbehörden haben beschlossen, dass betroffene
Personen KEINE Möglichkeit haben auf technisch-organisatorische
Maßnahmen zu verzichten. Die Verantwortlichen müssen
also immer das (technisch machbare) Maximum an Sicherheit bieten.
Einmal mehr wird die Schraube angedreht und die Selbstbestimmung
der Bürger beschränkt. Will
also ein Mandant eines Steuerberaters auf eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung
von E-Mails verzichten, so dürfte dies nicht berücksichtigt
werden. Seite 545
- Cookiebot ist unzulässig für das Cookie-Einwilligungsmanagement
Mittels
der Software Cookiebot kann eine Website die Cookie-Einwilligungen
der Nutzer/-innen speichern. Doch die Daten werden in einer
US-Cloud gespeichert. Daher ist Cookiebot unzulässig. Auch
dieses Beispiel zeigt: Die Wahl von US-Diensten ist riskant.
Seite 622
Nutzen Sie
den PrivazyPlan®, um immer
auf dem aktuellen Stand zu sein.
SecureDataService, Dipl.
Ing. (FH) Nicholas Vollmer Datenschutz
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