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Ab dem 25.05.2018 gilt in ganz Europa ein neues Datenschutzrecht:
Die EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Der PrivazyPlan®
wird als Praxisleitfaden jeden Monat ergänzt und aktualisiert.
Was hat sich diesen Monat getan?
Der
Umfang beträgt 1.172 Seiten. Diesen Monat wurden insgesamt 33 Aktualisierungen vorgenommen.
Dies sind die wichtigsten Neuerungen in diesem Monat:
- Datenerhebung für „vertraglich erforderliche Zwecke“:
EuGH-Hammer!
Einmal
mehr hat sich der EuGH dazu geäußert, wann personenbezogene
Daten für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich
(bzw. „objektiv unerlässlich“) sind. Diesmal ist die geschlechtliche
Anrede von Bahnkunden und -Kundinnen unter die Räder gekommen.
Die geschäftsübliche Anrede („Sehr geehrter Herr“,
„Sehr geehrte Frau“) ist für die Erfüllung eines Beförderungsvertrags
nicht erforderlich (bzw. „objektiv unerlässlich“). Also
darf man das Geschlecht nicht erfragen (selbst wenn – und wohl
besonders dann – wenn man die Option „Divers“ hinzugefügt
hätte). Schon im August 2023 hatte der PrivazyPlan®
auf einen ähnlichen Fall hingewiesen. Doch jetzt ist die
Auswirkung auf die Praxis noch viel relevanter. Seite 12 und
Seite 149
- Zweite Amtszeit von Donald J. Trump hat begonnen
Kaum
ist Donald J. Trump im Amt, so unternimmt er erste Schritte
zur Aufweichung des Datenschutz-Abkommens mit Europa („Data
Privacy Framework“). Angesichts der angekündigten „America
first“ Strategie kann dies nur der Anfang sein. Ganz bald wird
man in Europa wieder diskutieren: „Sind Datentransfers in die
USA noch legal?“. Wie stellen Sie sich dazu? Was ist Ihre Strategie?
Seite 265
- Auch das AUSLESEN von Daten durch eine Website ist reglementiert
Wir
alle kennen die (lästige) Einwilligungs-Banner von Websites.
Aber die Privatsphäre im Internet gilt
auch dann, wenn eine Website/App jedwede Daten von unserem Gerät
erfragt und speichert. In ganz Europa gilt: Wenn eine
Website/App beispielsweise fragt, ob der Webbrowser über
die Schriftart „Arial“ verfügt, dann ist dies solch ein
Auslesevorgang, der unsere Privatsphäre berührt. Dieser
Aspekt des § 25 TDDDG wird derzeit in der Fachwelt nur
wenig beachtet. Wir danken den deutschen Aufsichtsbehörden,
dass sie uns auf die Rechtslage aufmerksam gemacht haben. Nun
werden in Websites wohl noch sehr viel mehr Einwilligungen erforderlich
sein, um sie datenschutzkonform zu betreiben. Und auch die Datenschutzerklärungen
sind wohl zu überarbeiten. Seite 319
- Berechtigte Interessen müssen sofort ersichtlich
sein
Damit die beliebte Rechtsgrundlage
des „berechtigten Interesses des Verantwortlichen“ gemäß
Artikel 6 (1f) anwendbar ist, müssen die betroffenen Personen
schon zum Zeitpunkt der Datenerhebung ausführlich informiert
werden. Das sagt der EuGH. Es reicht also nicht aus auf irgendwelche
weit entfernten und umfangreichen Texte zu verweisen. Die entsprechende
Checkliste wurde präzisiert. Seite 395
- Wie sieht ein Nachweis für einen erlittenen Schaden
aus?
Wenn
eine Person (z. B. eine nicht mehr beschäftigte Person)
einen finanziellen Schadenersatz gemäß Artikel 82
einklagt: Welche formellen Nachweise muss sie für den (meist)
immateriellen Schaden liefern? Diese Frage ist hochkomplex und
vermutlich nicht präzise zu beantworten. (Hier wurden viele
Stunden an Recherche und Überlegungen investiert, ohne
zu einem belastbaren Ergebnis zu kommen.) Seite 672
- KI transkribiert Videokonferenz-Gespräche
Manche
Unternehmen erwägen die Gespräche aller Videokonferenzen
durch eine KI-Anwendung in Schriftsprache zu übertragen.
Dann bräuchte niemand mehr das Protokoll schreiben. Doch
es gibt natürlich zahlreiche und zum Teil schwerwiegende
Bedenken. Seite 786
Nutzen Sie
den PrivazyPlan®, um immer
auf dem aktuellen Stand zu sein.
SecureDataService, Dipl.
Ing. (FH) Nicholas Vollmer Datenschutz
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