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Ab dem 25.05.2018 gilt in ganz Europa ein neues Datenschutzrecht:
Die EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Was sind die 5 wichtigsten
Todos, die Sie bis zum Stichtag erledigt haben müssen?
Bitte lesen Sie unbedingt vorab unbedingt unsere 4-Seiten-Zusammenfassung
der DS-GVO. Und bitte vermeiden Sie die 20
typischen Irrtümer. Und jetzt kommen die 5 wichtigsten
Todos:
- Transparenz-Pflichten
Die DS-GVO verlangt Transparenz
gegenüber den betroffenen Personen. Insbesondere die Artikel
13,
14,
15
und 26
sind relevant. Ab dem 25.05.2018 muss der Verantwortliche diese
Texte proaktiv liefern können; andernfalls drohen möglicherweise
Beschwerden bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden. Die
bisherigen Auskunftsrechte gemäß §
34 BDSG werden in verschiedener Hinsicht stark erweitert.
Sind
Sie sich diesen Informationspflichten bewusst? Kennen Sie die
Inhalte? Haben Sie eine Strategie, wie Sie diese Texte veröffentlichen
und dauerhaft aktuell halten? All dies ist eine ziemliche
organisatorische Herausforderung. Der PrivazyPlan®
liefert Ihnen alle notwendigen Grundlagen und konkrete Beispiele.
Damit gehen diese Arbeiten schnell und sicher von der Hand.
- Auftragsverarbeitung
Die DS-GVO regelt im Artikel
28
alle Belange zum Outsourcing an weisungsgebundene Dienstleister.
Dies ist im Prinzip bereits heute durch das BDSG gefordert.
Allerdings ist die Anzahl der Vertragspunkte stark gestiegen.
Und die geforderten "geeigneten Garantien" der Dienstleister
verlangen noch verbindlichere Zusagen.
Haben
Sie bereits heute gemäß §
11 BDSG alle
diese Dienstleister mit Datenschutzvereinbarungen
verbindlich in Ihre Geschäftsprozesse eingebunden?
Haben Sie einen Plan, wie Sie die Verträge auf die DS-GVO
umstellen? Ohne diese Maßnahmen wäre jedes Outsourcing
eine Datenschutzverletzung, die ein Bußgeld nach sich
ziehen kann - und Sie müssten ggf. die betroffenen Personen
darüber informieren. Das wäre der GAU für den
guten Ruf Ihres Unternehmens. Der PrivazyPlan®
liefert Ihnen das notwendige Knowhow.
- Verarbeitungsverzeichnis
Die DS-GVO fordert im
Artikel 30
eine ausführliche Dokumentation der Verarbeitung von personenbezogenen
Daten: Welche Daten werden zu welchem Zweck verarbeitet? Wer
hat Zugriff? Wie lang ist die Löschfrist? ... und einges
mehr. Dieses Verarbeitungsverzeichnis ist die elementare
Grundlage für die Erfüllung (fast) aller Pflichten
der DS-GVO. Die Aufsichtsbehörden können diese Dokumentation
jederzeit anfordern und im Zweifelsfall ein Bußgeld verhängen.
Haben Sie bereits heute diese Verarbeitungsverzeichnis
im Sinne des §
4f BDSG? Werden Sie diese Dokumentation
zeitnah auf die DS-GVO anpassen? Haben Sie einen Plan,
wie Sie diese Dokumentation mit anderen Pflichten kombinieren,
um schnell und unbürokratisch agieren zu können? Haben
Sie eine Strategie, um das Verarbeitungsverzeichnis dauerhaft
aktuell zu halten? Der PrivazyPlan®
bringt Licht ins Dunkel und liefert Ihnen Strategien und Beispiele.
- Informations-Sicherheits-Managementsystem
Die
DS-GVO fordert im Artikel 32
angemessene technische und organisatorische Maßnahmen.
Das ist angesichts des §
9 BDSG zunächst nichts Neues. Doch sind nun "Verfahren
zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung
und Evaluierung der Wirksamkeit" gefordert. Die Vertraulichkeit,
Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der IT
ist dauerhaft sicherzustellen.
Betreiben
Sie eine systematische IT-Sicherheit, die alle Risiken
nachweisbar berücksichtigt und im Sinne von PDCA (Plan-Do-Check-Act)
dauerhaft sicherstellt? Solch eine Strategie bezeichnet
man als ISMS (Informations-Sicherheits-Managementsystem). Der
PrivazyPlan® erklärt
dieses Thema sehr genau und nennt Ihnen konkrete Beispiele für
mögliche ISMS-Ansätze. Aufgrund dieser Informationen
können Sie entscheiden, welches ISMS optimal zu Ihrem Unternehmen
passt.
- Datenschutzbeauftragter
Die DS-GVO thematisiert
im Artikel 37
die Benennung eines Datenschutzbeauftragten. Konkret kommt dies
zum Tragen, wenn (a) gemäß Artikel 37
die Kerntätigkeit Ihres Unternehmens in der systematischen
Überwachung von Menschen besteht bzw. "sensible"
Daten in großem Umfang verarbeitet werden, (b)
gemäß §
38 BDSG-neu in Ihrem Unternehmen mindestens 10 Personen
mit personenbezogen Daten arbeiten bzw. die Notwendigkeit einer
Datenschutz- Folgenabschätzung besteht. Der Datenschutzbeauftragte
muss der Aufsichtsbehörde gemeldet werden. [Übrigens
liefert der §
38 Abs. 2 BDSG-neu ein wunderbares
Beispiel dafür, wie überkomplizierte Gesetzestexte
aussehen. Schauen Sie sich das mal an, und versuchen Sie, diesen
einen Satz zu verstehen. Viel Spaß!]
Erfüllen
Sie bereits heute die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
gemäß §
4f BDSG? Ist diese Person erkennbar
vorbereitet auf die kommende DS-GVO? Liefert Ihnen die/der
Datenschutzbeauftragte ein umfassendes Konzept zur Erfüllung
der ca. 50 Pflichten? Der PrivazyPlan®
setzt Ihren Datenschutzbeauftragten sehr schnell in die Lage
die DS-GVO zu verstehen. Er wird das Unternehmen zügig
und präzise unterrichten und beraten können. Somit
können Sie zügig und ohne übertriebene Kosten
eine Datenschutz-Compliance erreichen und aufrechterhalten können.
Das war alles? Mehr verlangt die DS-GVO nicht von den Unternehmen?
Da müssen wir Sie leider enttäuschen, denn die obigen
fünf Pflichten sind nur die Spitze des Eisbergs. In
Wirklichkeit liefert die DS-GVO ca. 50 bußgeld-relevante Pflichten.
Die obigen fünf Punkte sind somit nur die offensichtlichsten
Pflichten, die bis zum 25.05.2018 erledigt sein müssen.
Recht interessant ist die Tatsache, dass alle diese fünf
drängensten Pflichten im Prinzip "nur" eine Fortführung
bzw. Verschärfung der heute schon geltenden Regelungen sind.
Nutzen Sie
den PrivazyPlan®, um dieser Herausforderung
zu begegnen. Wir bringen Ihren Datenschutz auf Kurs.
SecureDataService, Dipl.
Ing. (FH) Nicholas Vollmer Datenschutz
/ Impressum
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